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Statuten



ZVR-Zahl: 981264948


Statut

Inhaltsverzeichnis:
§1: Name Sitz und Tätigkeitsbereich
§2: Vereinszweck
§3: Mittel zur Errichtung des Vereinszwecks
§4: Arten der Mitgliedschaft
§5: Erwerb der Mitgliedschaft
§6: Beendigung der Mitgliedschaft
§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8: Vereinsorgane
     a: Die Generalversammlung
          aa: Aufgaben der Generalversammlung
     b: Der Vorstand
          ba: Aufgaben des Vorstandes
          bb: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§9: Die Rechnungsprüfer
§10: Das Schiedsgericht
§:11: Freiwillige Auflösung des Vereins
§12: Anmerkungen zur praktischen Vereinsarbeit
Appendix


§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.Der Verein führt den Namen „Demokratie im 21. Jahrhundert – Die Brut“ („DB“)
2.Er hat seinen Sitz in Klagenfurt und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und die ganze Welt.
3.Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.


§2: Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung einer basisdemokratischen und sozialen Gesellschaft, sowie die Popularisierung von alternativen Sichtweisen auf das Zusammenleben der Menschen und damit die Verbesserung der Lebensumstände von jedem Einzelnen und der Allgemeinheit.

 

§3: Mittel zur Errichtung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die im Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
• Diskussionen in IRC-Channels (Chaträumen)
• Gemeinsame Veranstaltungen
• Öffentliches Auftreten
• Vorträge und Versammlungen
• Teilnahme an ÖH Wahlen
• Unterstützung von Studierenden und Werktätigen, sowie von sozial benachteiligten Menschen
3.Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
• freiwillige Mitgliedsbeiträge
• Spenden
• Erbschaften und Schenkungen
• Subventionen öffentlicher und privater Stellen
• Sachspenden
• Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen und Aktionen
• Besteuerung von MandatarInnen
• Merchandising
• Unkostenbeiträge


§4: Arten der Mitgliedschaft

1.Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
2.Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit mit regelmäßigen finanziellen Zuwendungen (erhöhte Mitgliedsbeiträge). Ehrenmitglieder werden aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt.


§5: Erwerb der Mitgliedschaft

1.Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Eine Mitgliedschaft bei einer anderen Organisation oder Partei schließt grundsätzlich nicht die Mitgliedschaft in „DB“ aus.
2.Über Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden
3.Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Die Mitgliedschaft wird jedoch erst mit Entstehung des Vereins durch Bestätigung des Vorstands wirksam.
4.Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.


§6: Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt oder Ausschluss
2.Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er sollte dem Vorstand jedoch mindestens einen Monat zuvor schriftlich mitgeteilt werden.
3.Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und aufgrund unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Auf schriftlichen Einspruch des Beschuldigten beim Vorstand entscheidet die nächste ordentlichen Generalversammlung über den Ausschluss. Die Mitgliedschaft des Beschuldigten ruht bis zu diesem Zeitpunkt.
4.Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt aus den im Abs. 3 genannten Gründen auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.


§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2.Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
3.Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
4.Jedes Mitglied kann ein Treffen aller Mitglieder im virtuellen Raum (die „schnelle Generalversammlung“) beantragen, ausschließlich, um über einen Antrag über eine gemeinsame Linie zu Themen der praktischen Vereinsarbeit abstimmen zu lassen. Das Ergebnis ist bindend.
5.Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung sind die Rechnugsprüfer einzubinden.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern steht es frei eine Beitrittsgebühr und den Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe zu bezahlen.


§8: Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


a: Die Generalversammlung

1.Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt
2.Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
• Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung
• schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitgliedern
• Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
•  Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Staz VereinsG, §11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)
•  Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§8b Abs. 2 letzter Staz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt
3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die dem Verein     bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mailadresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2  lit. 1-3), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. 4) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit e).
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden
6. Bei der Gneralversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes     Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsotz.


aa: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.
1.Beschlussfassung über den Voranschlag
2.Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
3.Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
4.Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
5.Entlastung des Vorstandsmitglied
6.Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
7.Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
8.Beschlussfasung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

b: Der Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in und einem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.
2.Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3.Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4.Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
7.Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8.Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9.Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


ba: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1.Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
2.Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
3.Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §8a Abs 1 und Abs 2 lit. 1-3 dieser Statuten.
4.Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
5.Verwaltung des Vereinsvermögens.
6.Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
7.Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


bb: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1.Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte
2.Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers / der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers / der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3.Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu Vertreten oder für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4.Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5.Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6.Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
7.Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8.Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers / der Schriftführerin oder des Kassiers / der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
9.Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit ist der Beauftragte der Generalversammlung zur Bekanntmachung der praktischen Vereinsarbeit und zur Vermittlung der Vereinsziele an die Öffentlichkeit.


§9: Die Rechnungsprüfer

1.Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2.Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die Statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3.Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Gegeralversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §8b Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§10: Das Schiedsgericht

1.Zur Schlichtung von allen dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§577 ff ZPO.
2.Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Tribunals. Bei Stimmengleichheit entschiedet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Tribunals dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3.Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.



§11: Freiwillige Auflösung des Vereins

1.Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe


§12: Anmerkungen zur praktischen Vereinsarbeit

• Entscheidungen zur praktischen Vereinsarbeit werden basisdemokratisch und unkompliziert getroffen.
• Der Vorstand beschränkt sich in seinen über die Entscheidungskompetenzen einfacher Mitglieder hinausgehenden Befugnisse auf administrative Tätigkeiten und verzichtet auf Interventionen bei der Entscheidungsfindung zur praktischen Vereinsarbeit.
• Einfache Mehrheiten entscheiden in Fragen einer einheitlichen Vereinslinie zu Sachthemen.
• Jedes ordentliche Mitglied kann mit Hilfe elektronischer Hilfsmittel eine „schnelle Generalversammlung“ einberufen. Die Entscheidungsfindung kann, unter Beachtung eines ausreichenden Sicherheitslevels (gegen Manipulationen an elektronischen Systemen), ebenfalls elektronisch stattfinden.
• Dokumente über Beschlüsse in Fragen der praktischen Vereinsarbeit sowie daraus resultierende Produkte der Öffentlichkeitsarbeit sind ohne Ausnahme mit den verschiedenen Versionen (s. Appendix) des „Brütlings“ und den Unterschriften des Obmanns / der Obfrau und des Schriftführers / der Schriftführerin zu kennzeichnen.
• Der Verein verwendet in all seinen Dokumenten ein einheitliches Layout (Farbe, Grafiken usw. s. Appendix).
• Soweit möglich, sucht der Verein nach außen geschlossen aufzutreten.


Appendix



Version für elektronische Medien 3D


Version für Druckerzeugnisse in 3D


Brütling in 2D


Brütling in 3D


Monochrombriefkopf, hier mit Graffitiversion


Graffitiversion zum Zeichnen oder für kleine Auflösungen


 

Farben: Schwarz, Weiß und ein Violetton mit dem html code: af2268

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